Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Marken euroShell, euroShell Card und Shell Card werden hier der Einfachheit halber unter dem Begriff Shell Card subsummiert. Shell ist für in Österreich herausgegebene Shell Cards stets Shell Austria Gesellschaft m.b.H. Die EnergieDirect Austria GmbH wird hier als EDA bezeichnet.

§ 1

  1. EDA und Shell gewähren dem Kunden die Möglichkeit, an Akzeptanzstellen, die mit dem entsprechenden Kartenakzeptanzsymbol gekennzeichnet sind, und bei ausgewählten Dienstleistern bargeldlos gegen Vorlage einer Shell Card Produkte und Leistungen (je nach Kategorie der einzelnen Karte) zu beziehen. Der Kunde von EDA tritt hierbei als bevollmächtigter Vertreter von EDA auf und ist unter Vorlage einer gültigen Shell Card berechtigt, diese Produkte und Leistungen im Inland im Namen und für Rechnung von EDA zu beziehen. Für die österreichische Maut ist eine Zusatzvereinbarung Grundlage für den bargeldlosen Bezug mittels Shell Card. Der Kunde teilt EDA bei der Kartenbestellung die jeweils festzulegende Einkaufskategorie der einzelnen Karten mit und überprüft nach Eingang der Karten die Richtigkeit der vergebenen Einkaufskategorie.
  2. Der Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen und Frostschutzmitteln, der Verkauf der übrigen Waren sowie die Erbringung der sonstigen Leistungen erfolgt im Namen und für Rechnung von EDA zu den Bedingungen und Preisen der Gesellschaft, die die Akzeptanzstelle betreibt oder des Dienstleisters, der die Leistung erbracht hat. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass EDA die aus diesen Lieferungen/Leistungen erwachsenden Kaufpreis-/Werklohnforderungen etc. von den jeweiligen Liefergesellschaften/Leistenden erwirbt, soweit nicht EDA selbst Verkäufer/Leistender ist. Der Kunde stimmt den zugrunde liegenden Abtretungen zu, soweit dies erforderlich ist. EDA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  3. Diese Vereinbarung verpflichtet weder EDA, noch die Betreiber der Tankstellen, noch Leistende gem. Ziff. 2., noch den Kunden zum Abschluss von Einzelverträgen über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen.
  4. EDA ist berechtigt, Gebühren gemäß jeweils gültiger Gebührenübersicht zu erheben.

§ 2

  1. Die Shell Card wird von EDA und Shell zu folgenden Bedingungen ausgegeben: Der Kunde erhält von EDA und Shell fahrzeugbezogene (Fahrzeugkarte) bzw. fahrerbezogene (Fahrerkarte) Shell Cards und separat den dazugehörigen PIN-Code. Der Kunde kann einen Wunsch-PIN beantragen. Bei Fragen zur Sicherheit verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise. Entscheidet sich der Kunde für den Einsatz von Fahrerkarten, so verpflichtet sich der Kunde, die Shell Card bei Aushändigung auf der Rückseite vom ermächtigten Karteninhaber unterschrieben zu lassen. Bei fahrzeugbezogenen Karten notiert der Kunde stattdessen das Kfz-Kennzeichen auf der Rückseite der Karte. EDA weist darauf hin, dass bei vom Kunden gewünschten Abweichungen von der Fahrzeug- bzw. fahrerbezogenen Ausstellung der Shell Card (bei sogenannten Inhaberkarten) eine Zuordnung der erfolgten Waren- bzw. Leistungslieferungen zu einem bestimmten Fahrzeug bzw. zu einem bestimmten Fahrer nicht mehr möglich ist.
  2. Für den Gebrauch der Shell Card gelten die folgenden Bedingungen:
    a. Der PIN-Code ist geheim zu halten und nur den zur Benutzung der Shell Card ermächtigten Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf insbesondere nicht auf der Karte bzw. Kartenhülle vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Karte bzw. Kartenhülle vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Karte aufbewahrt werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei dreifacher falscher PIN-Code Eingabe, eine Nutzung der Shell Card aus Sicherheitsgründen vorübergehend ausgeschlossen ist.
    b. Eine Shell Card ist sorgfältig aufzubewahren, so dass sie nicht in die Hände Dritter gelangen kann; sie darf insbesondere nicht in einem unbewachten Fahrzeug aufbewahrt werden.
    c. Der Kunde hat einen etwaigen Verlust der Karte, die Feststellung einer missbräuchlichen Verfügung mit der Karte oder einen Diebstahl der Karte unverzüglich telefonisch mitzuteilen, um die Karte sperren zu lassen. EDA wird die Shell Card im Rahmen der technischen Möglichkeiten ggf. unverzüglich sperren und eine neue Karte ausgeben. Im Falle eines Diebstahls oder missbräuchlicher Verwendung der Karte ist der Kunde verpflichtet, Anzeige zu erstattet und eine Kopie der polizeilichen Anzeige an EDA weiterzuleiten. Der Kunde ist verpflichtet, eine als abhanden gekommen gemeldete und wieder aufgefundene bzw. eine stornierte Shell Card nach Erhalt der Ersatzkarte unverzüglich selber zu vernichten.
    d. Durch Vorlage einer Shell Card und Eingabe des PIN-Codes in die dafür vorgesehenen Geräte an den betreffenden Akzeptanzstellen gilt der Inhaber einer Shell Card als legitimiert, Produkte und Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung im Namen und für Rechnung des Kunden in Empfang zu nehmen. Durch die Eingabe des PIN-Codes quittiert der Inhaber zugleich den Empfang der Produkte und Leistungen mit Wirkung für den Kunden in vollem Umfang. Ist eine PIN-Eingabe nicht möglich, sind die Akzeptanzstellen berechtigt, die Legitimation des Inhabers einer Shell Card anderweitig zu ermitteln, bspw. durch Unterschriftenleistung.
    e. Sobald der Kunde gegenüber EDA gem. Punkt 2 c. den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte bekannt gegeben hat, übernimmt EDA die Haftung für alle danach aus der missbräuchlichen Verwendung der Karte entstehenden Schäden ab dem Datum und der Uhrzeit der polizeilichen Anzeige. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Kunde seine Pflichten grob fahrlässig der vorsätzlich verletzt, so trägt der Kunde den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust oder -missbrauch EDA schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Shell Card verwahrt hat, er die PIN einem Dritten zugänglich gemacht hat und der Schaden hieraus resultiert. Im Falle eines Mitverschuldens auf Seiten des Akzeptanzstellenbetreibers bzw. dessen Personals gilt § 1304 ABGB. Um mögliche Missbräuche von Shell Cards auszuschließen bzw. zu begrenzen, wird dem Kunden dringend empfohlen, den Verbrauch seiner Fahrzeuge an Produkten und Leistungen regelmäßig zu überprüfen.
    f. EDA darf jederzeit aus Sicherheitsgründen die ausgegebenen Karten endgültig sperren oder eine Belieferung vorübergehend ausschließen.

§ 3

Abrechnung in Rechnung. EDA behält sich das Recht vor, dem Kunden die Rechnungen ausschließlich papierlos zur Verfügung zu stellen (elektronische Rechnung).

  1. Die Rechnungen sind, sofern vertraglich nicht andere Zahlungskonditionen vereinbart sind, zur sofortigen Zahlung an EDA fällig. Der Kunde ist verpflichtet, EDA Änderungen der Firmierung, der Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen wird der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum erheben. Mit Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als genehmigt.
  3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Sämtliche Gebühren werden in einer eigenen Gebührenübersicht bekannt gemacht.

§ 4

  1. Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
  2. Das Recht, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • Der Kunde gegen diese Vereinbarung nachhaltig verstößt,
    • Zahlungen nicht termingerecht leistet,
    • geforderte Sicherheiten nicht erbringt
    • Dritte vor ihrer Haftung für den Kunden zurücktreten, wodurch die Sicherung der Forderungen nicht mehr gewährleistet ist,
    • in das Vermögen des Kunden ergebnislos Exekution geführt wird,
    • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung mit der gerichtlichen Feststellung, dass der Kunde zahlungsunfähig ist, abgewiesen wird.
    Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet und das Unternehmen fortgeführt, so steht es im Ermessen von EDA, für Lieferungen und Leistungen während der Dauer der Unternehmensfortführung entweder eine Kaution in Höhe des durchschnittlichen Kreditrisikos (Durchschnitt der letzten 6 Monate) zu begehren oder Lieferungen und Leistungen von der Vorleistung des Kunden abhängig zu machen oder diese nur mehr Zug um Zug gegen Barzahlung zu erbringen. EDA hat das Recht, ohne vorherige Mahnung nach den allgemeinen Verzugsregeln insbesondere Sicherheiten zu verwerten, die Forderung an Dritte zur Einziehung weiterzugeben, die Forderung an Dritte zu verkaufen oder Dritte aufgrund ihrer Haftung in Anspruch zu nehmen.
  3. Nach Beendigung dieser Vereinbarung darf der Kunde von der ihm im Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumten Möglichkeit zum bargeldlosen Bezug von Produkten und Leistungen keinen Gebrauch mehr machen und hat alle für ihn ausgestellten Shell Cards unverzüglich zurückzugeben. Die Haftung des Kunden für allfällige missbräuchliche Verwendung der Karte endet erst nach Rückgabe sämtlicher Karten.
  4. Im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften oder nicht termingerechter Bezahlung ist EDA berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen von acht Prozentprodukten über dem jeweiligen Diskont-satz der ÖNB, mindestens aber 12% p. a. zu verrechnen und alle noch aushaftenden Beträge per sofort fällig zu stellen, sowie eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen. EDA ist berechtigt, bis zur Bezahlung offener Beträge aufgrund Nichteinlösung von Lastschriften oder nicht termingerechter Bezahlung die weitere Nutzung der Shell Card zu untersagen, die Sperrung der Karten zu veranlassen sowie erforderliche Genehmigungen an Vertragspartner zur weiteren Nutzung der Shell Card zu verweigern. Nach Beendigung dieser Vereinbarung wird der Kunde von der ihm im Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumten Möglichkeit zum bargeldlosen Bezug von Produkten Leistungen und Diensten keinen Gebrauch mehr machen und alle für ihn ausgegebenen Shell Cards unverzüglich zurückzugeben.
  5. EDA ist berechtigt, aufgrund des festgesetzten Kreditlimits vom Kunden jederzeit zusätzliche angemessene Sicherheiten zu verlangen. Die Sicherheiten können nach Beendigung dieser Vereinbarung eine angemessene Zeit, in der Regel 3 Monate, von EDA zurückgehalten werden. Bei Überschreiten des Kreditlimits ist EDA dazu berechtigt, die Sperrung der Karten zu veranlassen.
  6. Dem Kunden und seinen Mitarbeitern ist die weitere Nutzung der Shell Card untersagt, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird bzw. er erkennen kann, dass die Rechnungen bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden können, bzw. die von EDA geforderten Sicherheiten nicht termingerecht beigebracht werden können.

§ 5

Der Kunde verpflichtet sich, die ausgegebenen Karten, sofern sie nicht mehr genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so ordnungsgemäß zu entwerten, dass eine Weiternutzung nicht mehr möglich ist. Dies gilt ins besondere nach Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung, nach Ablauf der Gültigkeit der Karten, im Falle der Beschädigung der Karten sowie nach berechtigter Aufforderung durch EDA oder wenn sie – z.B. infolge Verkaufs des Fahrzeugs – nicht mehr benötigt werden.

§ 6

  1. Im Falle einer Übernahme des Geschäftsbetriebes von EDA durch ein weiteres Konzernunternehmen der DCC Gruppe ist EDA berechtigt, diesen Vertrag auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen.
  2. Zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Graz, sofern nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmungen entsprechen.

§ 7

  1. EDA kann die Vertragsbedingungen ändern oder ergänzen, soweit sich die Marktverhältnisse in technischer Hinsicht (z.B. Online Portal, PIN-Verfahren, Maut-Verfahren) erheblich ändern oder durch eine Gesetzesänderung oder Rechtsprechungsänderung einzelne Klauseln unwirksam werden und die Änderungen der AGB dem Kunden zuzumuten sind. Änderungen oder Ergänzungen werden Kunden zuvor schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er nach Erhalt der Benachrichtigung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen einen schriftlichen Widerspruch absendet. Auf diese Folge wird ihn EDA bei Bekanntgabe noch einmal ausdrücklich hinweisen.
  2. EDA steht für die mit der Shell Card verbundene Ausstattung ein Bestimmungsrecht zu. Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbestandteile wird EDA dem Kunden schriftlich mitteilen. Soweit der Kunde die Änderungen nicht akzeptiert, hat er die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Auf diese Möglichkeit wird ihn EDA bei Bekanntgabe besonders hinweisen.

Stand: 02.2020

AGB Shell Card von Energie Direct

Datenschutzinformation
Der datenschutzrechtliche Verantwortliche (EnergieDirect Austria GmbH, Österreich) würde gerne mit folgenden Diensten Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Zur Personalisierung können Technologien wie Cookies, LocalStorage usw. verwendet werden. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: