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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Marken euroShell, euroShell Card und Shell Card werden hier der Einfachheit halber unter dem Begriff Shell Card subsummiert. Shell ist für in Österreich herausgegebene Shell Cards stets Shell Austria Gesellschaft m.b.H. Die EnergieDirect Austria GmbH wird hier als ED bezeichnet. (Stand: 04.2024)

§ 1

  1. ED und Shell gewähren dem Kunden die Möglichkeit, an Akzeptanzstellen, die mit dem
    entsprechenden Kartenakzeptanzsymbol gekennzeichnet sind, und bei ausgewählten
    Dienstleistern bargeldlos gegen Vorlage einer Shell Card Produkte und Leistungen (je nach
    Kategorie der einzelnen Karte) zu beziehen. Der Kunde von ED tritt hierbei als
    bevollmächtigter Vertreter von ED auf und ist unter Vorlage einer gültigen Shell Card
    berechtigt, diese Produkte und Leistungen im Inland im Namen und für Rechnung von ED zu
    beziehen. Für die österreichische Maut ist eine Zusatzvereinbarung Grundlage für den
    bargeldlosen Bezug mittels Shell Card. Der Kunde teilt ED bei der Kartenbestellung die jeweils
    festzulegende Einkaufskategorie der einzelnen Karten mit und überprüft nach Eingang der
    Karten die Richtigkeit der vergebenen Einkaufskategorie.
  2. Der Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen und Frostschutzmitteln, der Verkauf der übrigen
    Waren sowie die Erbringung der sonstigen Leistungen erfolgt im Namen und für Rechnung
    von ED zu den Bedingungen und Preisen der Gesellschaft, die die Akzeptanzstelle betreibt
    oder des Dienstleisters, der die Leistung erbracht hat. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ED
    die aus diesen Lieferungen/Leistungen erwachsenden Kaufpreis-/Werklohnforderungen etc.
    von den jeweiligen Liefergesellschaften/Leistenden erwirbt, soweit nicht ED selbst
    Verkäufer/Leistender ist. Der Kunde stimmt den zugrunde liegenden Abtretungen zu, soweit
    dies erforderlich ist. ED behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
    Bezahlung des Kaufpreises vor.
  3. Diese Vereinbarung verpflichtet weder ED, noch die Betreiber der Tankstellen, noch
    Leistende gem. Ziff. 2., noch den Kunden zum Abschluss von Einzelverträgen über die
    Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen.
  4. ED ist berechtigt, Gebühren gemäß jeweils gültiger Gebührenübersicht zu erheben.

§ 2

  1. Die Shell Card wird von ED und Shell zu folgenden Bedingungen ausgegeben: Der Kunde
    erhält von ED und Shell fahrzeugbezogene (Fahrzeugkarte) bzw. fahrerbezogene
    (Fahrerkarte) Shell Cards und separat den dazugehörigen PIN-Code. Der Kunde kann einen
    Wunsch-PIN beantragen. Bei Fragen zur Sicherheit verweisen wir auf unsere
    Datenschutzhinweise. Entscheidet sich der Kunde für den Einsatz von Fahrerkarten, so
    verpflichtet sich der Kunde, die Shell Card bei Aushändigung auf der Rückseite vom
    ermächtigten Karteninhaber unterschrieben zu lassen. Bei fahrzeugbezogenen Karten notiert
    der Kunde stattdessen das Kfz-Kennzeichen auf der Rückseite der Karte. ED weist darauf hin,
    dass bei vom Kunden gewünschten Abweichungen von der Fahrzeug- bzw. fahrerbezogenen
    Ausstellung der Shell Card (bei sogenannten Inhaberkarten) eine Zuordnung der erfolgten
    Waren- bzw. Leistungslieferungen zu einem bestimmten Fahrzeug bzw. zu einem bestimmten
    Fahrer nicht mehr möglich ist.
  2. Für den Gebrauch der Shell Card gelten die folgenden Bedingungen:
    a. Der PIN-Code ist geheim zu halten und nur den zur Benutzung der Shell Card ermächtigten
    Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf insbesondere nicht auf der Karte bzw. Kartenhülle
    vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Karte bzw. Kartenhülle vermerkt oder in
    anderer Weise zusammen mit der Karte aufbewahrt werden. Der Kunde wird darauf
    hingewiesen, dass bei dreifacher falscher PIN-Code Eingabe, eine Nutzung der Shell Card
    aus Sicherheitsgründen vorübergehend ausgeschlossen ist.
    b. Eine Shell Card ist sorgfältig aufzubewahren, so dass sie nicht in die Hände Dritter gelangen
    kann; sie darf insbesondere nicht in einem unbewachten Fahrzeug aufbewahrt werden.
    c. Der Kunde hat einen etwaigen Verlust der Karte, die Feststellung einer missbräuchlichen
    Verfügung mit der Karte oder einen Diebstahl der Karte unverzüglich telefonisch mitzuteilen,
    um die Karte sperren zu lassen. ED wird die Shell Card im Rahmen der technischen
    Möglichkeiten ggf. unverzüglich sperren und eine neue Karte ausgeben. Im Falle eines
    Diebstahls oder missbräuchlicher Verwendung der Karte ist der Kunde verpflichte, Anzeige zu
    erstattet und eine Kopie der polizeilichen Anzeige an ED weiterzuleiten. Der Kunde ist
    verpflichtet, eine als abhanden gekommen gemeldete und wieder aufgefundene bzw. eine
    stornierte Shell Card nach Erhalt der Ersatzkarte unverzüglich selbst zu vernichten.
    d. Durch Vorlage einer Shell Card und Eingabe des PIN-Codes in die dafür vorgesehenen
    Geräte an den betreffenden Akzeptanzstellen gilt der Inhaber einer Shell Card als legitimiert,
    Produkte und Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung im Namen und für Rechnung des
    Kunden in Empfang zu nehmen. Durch die Eingabe des PIN-Codes quittiert der Inhaber
    zugleich den Empfang der Produkte und Leistungen mit Wirkung für den Kunden in vollem
    Umfang. Ist eine PIN-Eingabe nicht möglich, sind die Akzeptanzstellen berechtigt, die
    Legitimation des Inhabers einer Shell Card anderweitig zu ermitteln, bspw. durch
    Unterschriftenleistung.
    e. Sobald der Kunde gegenüber ED gem. Punkt 2 c. den Verlust oder die missbräuchliche
    Verwendung der Karte bekannt gegeben hat, übernimmt ED die Haftung für alle danach aus
    der missbräuchlichen Verwendung der Karte entstehenden Schäden ab dem Datum und der
    Uhrzeit der polizeilichen Anzeige. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur
    Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des
    Mitverschuldens, in welchem Umfang der Kunde seine Pflichten grob fahrlässig der vorsätzlich
    verletzt, so trägt der Kunde den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit
    des Kunden kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust oder -missbrauch
    ED schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen
    mit der Shell Card verwahrt hat, er die PIN einem Dritten zugänglich gemacht hat und der
    Schaden hieraus resultiert. Im Falle eines Mitverschuldens auf Seiten des
    Akzeptanzstellenbetreibers bzw. dessen Personals gilt § 1304 ABGB. Um mögliche
    Missbräuche von Shell Cards auszuschließen bzw. zu begrenzen, wird dem Kunden dringend
    empfohlen, den Verbrauch seiner Fahrzeuge an Produkten und Leistungen regelmäßig zu
    überprüfen.
    f. ED darf jederzeit aus Sicherheitsgründen die ausgegebenen Karten endgültig sperren oder
    eine Belieferung vorübergehend ausschließen.

§ 3

  1. ED stellt dem Kunden die Forderungen aus Einzelverträgen gem. § 1 mit einer besonderen
    Abrechnung in Rechnung. ED behält sich das Recht vor, dem Kunden die Rechnungen
    ausschließlich papierlos zur Verfügung zu stellen (elektronische Rechnung).
  2. Die Rechnungen sind, sofern vertraglich nicht andere Zahlungskonditionen vereinbart sind,
    zur sofortigen Zahlung an ED fällig. Der Kunde ist verpflichtet, ED Änderungen der Firmierung,
    der Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen wird der Kunde unverzüglich, spätestens
    aber innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum erheben. Mit Ablauf dieser Frist gelten
    die Rechnungen als genehmigt.
  4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind
    ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  5. Sämtliche Gebühren werden in einer eigenen Gebührenübersicht bekannt gemacht

§ 4

  1. Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von 14 Tagen zum
    Monatsende ordentlich gekündigt werden.
  2. Das Recht, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    – Der Kunde gegen diese Vereinbarung nachhaltig verstößt,
    – Zahlungen nicht termingerecht leistet,
    – geforderte Sicherheiten nicht erbringt,
    – Dritte vor ihrer Haftung für den Kunden zurücktreten, wodurch die Sicherung der
    Forderungen nicht mehr gewährleistet ist,
    – in das Vermögen des Kunden ergebnislos Exekution geführt wird,
    – ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung mit der
    gerichtlichen Feststellung, dass der Kunde zahlungsunfähig ist, abgewiesen wir.

Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet und das Unternehmen fortgeführt, so
steht es im Ermessen von ED, für Lieferungen und Leistungen während der Dauer der
Unternehmensfortführung entweder eine Kaution in Höhe des durchschnittlichen Kreditrisikos
(Durchschnitt der letzten 6 Monate) zu begehren oder Lieferungen und Leistungen von der
Vorleistung des Kunden abhängig zu machen oder diese nur mehr Zug um Zug gegen
Barzahlung zu erbringen. ED hat das Recht, ohne vorherige Mahnung nach den allgemeinen
Verzugsregeln insbesondere Sicherheiten zu verwerten, die Forderung an Dritte zur
Einziehung weiterzugeben, die Forderung an Dritte zu verkaufen oder Dritte aufgrund ihrer
Haftung in Anspruch zu nehmen.

3. Nach Beendigung dieser Vereinbarung darf der Kunde von der ihm im Rahmen dieser
Vereinbarung eingeräumten Möglichkeit zum bargeldlosen Bezug von Produkten und
Leistungen keinen Gebrauch mehr machen und hat alle für ihn ausgestellten Shell Cards
unverzüglich zurückzugeben. Die Haftung des Kunden für allfällige missbräuchliche
Verwendung der Karte endet erst nach Rückgabe sämtlicher Karten.

  1. Im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften oder nicht termingerechter Bezahlung ist ED
    berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen von acht Prozentprodukten p.a. über dem jeweiligen
    Basiszinssatz der ÖNB, mindestens aber 12% p. a., zu verrechnen und alle noch aushaftenden
    Beträge per sofort fällig zu stellen, sowie eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen. ED ist
    berechtigt, bis zur Bezahlung offener Beträge aufgrund Nichteinlösung von Lastschriften oder
    nicht termingerechter Bezahlung die weitere Nutzung der Shell Card zu untersagen, die
    Sperrung der Karten zu veranlassen sowie erforderliche Genehmigungen an Vertragspartner
    zur weiteren Nutzung der Shell Card zu verweigern. Nach Beendigung dieser Vereinbarung
    wird der Kunde von der ihm im Rahmen dieser Vereinbarung eingeräumten Möglichkeit zum
    bargeldlosen Bezug von Produkten Leistungen und Diensten keinen Gebrauch mehr machen
    und alle für ihn ausgegebenen Shell Cards unverzüglich zurückzugeben.
  2. ED ist berechtigt, aufgrund des festgesetzten Kreditlimits vom Kunden jederzeit zusätzliche
    angemessene Sicherheiten zu verlangen. Die Sicherheiten können nach Beendigung dieser
    Vereinbarung eine angemessene Zeit, in der Regel 3 Monate, von ED zurückgehalten werden.
    Bei Überschreiten des Kreditlimits ist ED dazu berechtigt, die Sperrung der Karten zu
    veranlassen.
  3. Dem Kunden und seinen Mitarbeitern ist die weitere Nutzung der Shell Card untersagt,
    wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird bzw. er erkennen kann, dass
    die Rechnungen bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden können, bzw. die von ED geforderten
    Sicherheiten nicht termingerecht beigebracht werden können.

§ 5

Der Kunde verpflichtet sich, die ausgegebenen Karten, sofern sie nicht mehr genutzt werden
oder genutzt werden dürfen, so ordnungsgemäß zu entwerten, dass eine Weiternutzung nicht
mehr möglich ist. Dies gilt insbesondere nach Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung,
nach Ablauf der Gültigkeit der Karten, im Falle der Beschädigung der Karten sowie nach
berechtigter Aufforderung durch ED oder wenn sie – z.B. infolge Verkaufs des Fahrzeugs –
nicht mehr benötigt werden.

§ 6

  1. Im Falle einer Übernahme des Geschäftsbetriebes von ED durch ein weiteres
    Konzernunternehmen der DCC-Gruppe ist ED berechtigt, diesen Vertrag auf das
    übernehmende Unternehmen zu übertragen.
  2. Zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle sich aus dieser
    Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Graz, sofern nicht aus zwingenden gesetzlichen
    Gründen ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die
    Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Falle verpflichten
    sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu
    ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmungen entsprechen.

§ 7

  1. ED kann die Vertragsbedingungen ändern oder ergänzen, soweit sich die Marktverhältnisse
    in technischer Hinsicht (z.B. Online Portal, PIN-Verfahren, Maut-Verfahren) erheblich ändern
    oder durch eine Gesetzesänderung oder Rechtsprechungsänderung einzelne Klauseln
    unwirksam werden und die Änderungen der AGB dem Kunden zuzumuten sind. Änderungen
    oder Ergänzungen werden Kunden zuvor schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als vom Kunden
    genehmigt, wenn er nach Erhalt der Benachrichtigung nicht innerhalb einer Frist von 6
    Wochen einen schriftlichen Widerspruch absendet. Auf diese Folge wird ihn ED bei
    Bekanntgabe noch einmal ausdrücklich hinweisen.
  2. ED steht für die mit der Shell Card verbundene Ausstattung ein Bestimmungsrecht zu.
    Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbestandteile wird ED dem Kunden schriftlich
    mitteilen. Soweit der Kunde die Änderungen nicht akzeptiert, hat er die Möglichkeit, den
    Vertrag zu kündigen. Auf diese Möglichkeit wird ihn ED bei Bekanntgabe besonders
    hinweisen.

AGB Shell Card von Energie Direct

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